Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Kopernikus IT Systems GmbH

 

1.           Geltungsbereich

1.1.       Die Kopernikus IT Systems
GmbH, im folgenden der Auftragnehmer genannt, arbeitet nur zu den vorliegenden
Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und
Folgeaufträge.

2.           Kostenvoranschläge:

2.1.        Kostenvoranschläge des
Auftragnehmers sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt
wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag
erteilt wird.

2.2.         Sämtliche technische
Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum
des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

3.              Angebote:

3.1.         Verbindliche Angebote werden
vom Auftragnehmer nur schriftlich, per E-mail oder über FAX erstellt, mündliche
Angebote sind unverbindlich.

3.2.         
Die Annahme eines Angebotes
ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

4.              Bestellungen und Auftragsbestätigungen:

4.1.         An den Auftragnehmer
gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem
nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde
liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens
des Auftragnehmers. Hierauf kann nur der Auftragnehmer nachträglich verzichten.

5.              Preise:

5.1.         Liegen zwischen Vertragsabschluss
und Leistungsausführung Fristen von mehr als 2 Monaten, so werden
Preissteigerungen nach dem VPI 2000 verrechnet, Ausgangsindex ist die für den
Monat der Anbotslegung verlautbarte Indexzahl, Verrechnungsindex die Indexzahl
für den Monat der Leistungserbringung.

5.2.         Alle Preise verstehen sich
netto zuzüglich allfällige Ust.

6.              Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

6.1.         Für vom Auftraggeber oder
dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im
schriftlich erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf
angemessenes Entgelt.

6.2.         Dem Auftraggeber zumutbare
Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

7.              Leistungsausführung:

7.1.         Zur Ausführung der Leistung
ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und
vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber die
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Ist kein Leistungsbeginn
ausdrücklich vereinbart, gilt eine Frist von 30 Tagen ab Auftragserteilung für
den Leistungsbeginn als festgelegt.

7.2.         Erforderliche Bewilligungen
Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen
sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt,
vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu
veranlassen.

7.3.         Der Auftraggeber hat für die
Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume und
technische Ausstattung zur Leistungserstellung zur Verfügung zu stellen, sofern
die Leistung vor Ort zu erbringen ist.

7.4.         Die für die
Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist
vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

7.5      Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge zusätzlich verrechnet.

 

 

 

 

 

8.               Leistungsfristen und -termine:

8.1.          Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt worden ist.

8.2.          Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten jedenfalls entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

8.3.          Pönaleforderungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer jedenfalls unwirksam.

8.4.          Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung der Voraussetzungen zur Leistungserbringung in Verzug, kann der Auftragnehmer zur Bereitstellung eine Frist von 1 Woche setzen. Verstreicht die gesetzte Frist ungenutzt, so ist der Auftragnehmer überdies berechtigt, nach eigenem Gutdünken vom Vertrag zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen nach Aufmaß abzurechnen.

9.               Zahlung:

9.1.          Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, sind Rechnungen des Auftragnehmers sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

9.2.          Beträgt der Leistungszeitraum mehr als eine Woche, kann der Auftragnehmer seine Leistungen wöchentlich abrechnen.

9.3.          Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

9.4.          Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist.

9.5.          Im Verzugsfall des Auftraggebers sind offene Forderungen mit 12 % Zinsen p.a. zu verzinsen.

10.               Urheberrechte:

10.1.          Alle Urheberrechte verbleiben dem Auftragnehmer.

10.2.          Dem Auftraggeber wird nur ein eingeschränktes, höchstpersönliches Werknutzungsrecht für jenen Anwendungsbereich und jene Einrichtung erteilt, für den dieses vom Auftraggeber angeboten wurde.

11.               Besondere Pflichten des Auftraggebers:

11.1.          Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, die extern gesichert werden sollten, sodass er vor Verlust geschützt ist.

11.2.          Der Auftraggeber ist für seine Dateninhalte selbst verantwortlich. Er haftet für alle Folgen und Nachteile, die dem Auftragnehmer daraus entstehen, dass seine Dateninhalte gesetzwidrigen oder sonst schädlichen Inhalt haben und die Folgen dieses Umstandes den Auftragnehmer treffen.

12.               Gewährleistung:

12.1.          Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.

12.2.          Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

12.3.          Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

13.               Schadenersatz:

13.1.          Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

13.2.          Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für eine etwaige Beeinträchtigung, Folgeschäden oder Mängel, die aus sog. Viren, Würmern u. dgl. entstehen.

14.               Rechtswahl:

14.1.          Es gilt österreichisches Recht.

15.               Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 1010 Wien.